header
Herzlich willkommen auf unserer Internetseite.
Hier erhaltet ihr alle wichtigen Informationen zum Verein und allen dazugehörigen Gewässern,
sowie zu allen Veranstaltungen rund um den Angelsportverein Treffurt e.V
König 2023
koenig 2019
rhoenforelle logo
Besatzfische - Störe - Gartenteichfische - Speisefische

Webseite: www.rhoenforelle.de
und auf Facebook


Forellenhof Nazza 
auf Facebook
 fbdau
Fische aus unseren Gewässern
  • fische2015-2
  • Fi_(10)
  • DSCN34514
  • P1000574
  • IMG_0344
  • Fi_(1)
  • 060525_183948
  • Forelle11
  • 18_09_2012
  • IMG_0609
  • Fi_(15)
  • 061125_154341
  • DSC_0347
  • fische2015
  • IMG_0598
  • 83cm_Schuppi_18pfd
  • Graskarpfen_0051
  • 061127_150234
  • I1
  • Karpfen
  • Fi_(13)
  • 113_cm
  • 071028_144017a
  • IMG_0627
  • IMG_0343
  • IMG_0585
  • Hecht_111cmh,
  • 16_09_2012
Kontakt
Joachim Rupprecht
Werraweg 6
99830 Treffurt

Telefon: 
0170 / 1667846
email: post@asv-treffurt.de

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Angelsportverein Treffurt e.V.“ Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Eisenach eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Treffurt.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein ist eine Vereinigung von Sportfischern und Anglern, die in ihrer Freizeit dem Angelsport nachgehen.
Er dient dem Zweck

1. das waidgerechte Sportfischen zu fördern durch
a) Hege und Pflege der Fischbestände in den Vereinsgewässern,
b) Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen auf die Fischbestände, c) Beratung und Förderung der Mitglieder in allen die Sportfischerei betreffenden Fragen

2. die Vereinsgewässer zu sichern und zu erhalten sowie die Erweiterung der Sport- und Angelmöglichkeiten durch Pacht und Kauf von Gewässern zu gewährleisten

Schutz der Natur und der Gewässer ist Anliegen des Vereins, in Übereinstimmung mit den geltenden gesetzlichen Reglungen und Bestimmungen des Naturschutzes.

Die Ausübung der Angelfischerei, das Verhalten an den Gewässern und weiteres hierzu regelt die Gewässerordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Gewässerordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
Die Mitgliedschaft wird in aktive, ruhende und passive Mitgliedschaft unterschieden.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt ist schriftlich ohne Angabe von Gründen zu erklären.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

 § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die aktiven Mitglieder haben das Recht, nach Bezahlung des Mitgliedsbeitrages an allen Vereinsgewässern die Angelfischerei auszuüben,
an den Versammlungen und allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und aktiv mitzuwirken.

Die aktiven Mitglieder haben die Pflicht,
die Angelfischerei nur im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen und Vorschriften sowie den festgelegten Bestimmungen des Vereins auszuüben;
den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern sich auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen.
Aktive und ruhende Mitglieder haben die Pflicht die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich am Jahresbeginn zu entrichten.
Passive und ruhende Mitglieder haben weiter keinerlei Rechte oder Pflichten im Verein.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe auf Vorschlag des Vorstands die Mitgliederversammlung festsetzt.
Alles Weitere regelt die Beitragsordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister, dem Gewässerwart, dem Jugendobmann und dem Sportwart.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
b) Einberufung der Mitgliederversammlung,

c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) Verwaltung des Vereinsvermögens,
e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
f) Geschäftsführender Vorstand (Vorsitzender, Stellvertreter des Vorsitzenden,

Schatzmeister)
gemäß § 26 des BGB ist von dem oben genannten Vorstand jede Person einzel- vertretungsberechtigt

 § 10 Sitzungen des Vorstandes

Für die Sitzungen des Vorstandes sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden beziehungsweise des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.

Über die Sitzung des Vorstandes ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 11 Kassenführung

Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie durch Mitgliedsbeiträge und Spenden aufgebracht.
Der Schatzmeister hat über alle Kassengeschäfte Buch zu führen und rechtzeitig den Jahresabschluss zu erstellen.

Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des ersten Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
Der Schatzmeister hat Auszahlungsbefugnis bis zu einer Höhe von 2.000,00 Euro. In dieser Höhe ist er unterschriftsberechtigt.

Der Schatzmeister hat auf Verlangen dem Vorsitzenden oder einem von diesem beauftragten Vorstandsmitglied, sowie den Kassenprüfern jederzeit Einsicht in die geführten Unterlagen zu gestatten und Auskünfte zu erteilen.
Der Jahresabschluss ist von drei Kassenprüfern, die jeweils auf drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt werden, zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung mitzuteilen und nach Ablauf der Wahlperiode die Entlastung des Schatzmeisters 
– auch insoweit des Vorstandes - bei der Wahlversammlung zu beantragen oder aber der Versammlung bekannt zu geben, warum der Antrag nicht gestellt werden kann.

§ 12 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und des Kassenberichtes,
b) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages,
c) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
d) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Vorstands,
e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet zweimal jährlich statt. Davon muss eine Mitgliederversammlung in den ersten 3 Monaten eines jeden Kalenderjahres stattfinden. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von einem Monat durch persönliches Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tages
ordnung mitzuteilen. Außerdem erfolgt eine Bekanntmachung der Mitgliederversammlung spätestens vier Wochen vorher im Info-Kanal der Stadt Treffurt.
Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst während der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen wird die Versammlung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einer Wahlkommission übertragen.

In der Mitgliederversammlung ist jedes aktive Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden festgesetzt. Sie erfolgt in der Regel offen durch Handzeichen. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Bei Wahlversammlungen ist vom Wahlleiter mit zu unterschreiben und die Ordnungsmäßigkeit der Wahl zu bestätigen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 14 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3⁄4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Treffurt zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke der Kinder- und Jugendarbeit. Die Mittel sind ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.

§ 15

Der Vorsitzende ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.

Treffurt, im Februar 2020

König 2023
koenig 2019
rhoenforelle logo
Besatzfische - Störe - Gartenteichfische - Speisefische

Webseite: www.rhoenforelle.de
und auf Facebook


Forellenhof Nazza 
auf Facebook
 fbdau
Fische aus unseren Gewässern
  • fische2015-2
  • Fi_(10)
  • DSCN34514
  • P1000574
  • IMG_0344
  • Fi_(1)
  • 060525_183948
  • Forelle11
  • 18_09_2012
  • IMG_0609
  • Fi_(15)
  • 061125_154341
  • DSC_0347
  • fische2015
  • IMG_0598
  • 83cm_Schuppi_18pfd
  • Graskarpfen_0051
  • 061127_150234
  • I1
  • Karpfen
  • Fi_(13)
  • 113_cm
  • 071028_144017a
  • IMG_0627
  • IMG_0343
  • IMG_0585
  • Hecht_111cmh,
  • 16_09_2012
Kontakt
Joachim Rupprecht
Werraweg 6
99830 Treffurt

Telefon: 
0170 / 1667846
email: post@asv-treffurt.de

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.