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Kontakt
Joachim Rupprecht
Werraweg 6
99830 Treffurt

Telefon: 
0170 / 1667846
email: post@asv-treffurt.de

Gewässerordnung 2024

Gewässerordnung des Angelsportvereins Treffurt e.V.

I. Grundlage

Die Gewässerordnung des Angelsportvereins Treffurt e.V., nachfolgend ASV Treffurt e.V. genannt,

regelt auf Grundlage des § 2 der Satzung und der unter V. benannten Gesetze und

Rechtsvorschriften die Ausübung der Angelfischerei an vereinseigenen oder vom Verein

gepachteten stehenden sowie fließenden Gewässern des ASV Treffurt e.V.

Im Falle der Unterschreitung der gesetzlichen Mindestanforderungen haben die jeweiligen

Gesetze / Verordnungen den Vorrang.

II. Allgemeines

In dieser Gewässerordnung ist lediglich aus Gründen der Lesbarkeit von der gleichzeitigen

Verwendung der männlichen und weiblichen Form Abstand genommen worden.

Selbstverständlich ist jeweils sowohl die weibliche als auch die männliche Form gemeint.

III. Solidaritätsprinzip

Oberstes Prinzip des ASV Treffurt e.V. ist es, die Gewässer als Lebensraum zu erhalten und vor

Schädigung zu schützen, sowie einen der Größe und der Beschaffenheit des Gewässers

entsprechenden artenreichen, gesunden, ausgeglichenen und naturnahen Fischbestand zu

erhalten und aufzubauen. Die Gewässer als Lebensraum und die in ihnen beheimateten Tiere und

Pflanzen sind Bestandteile des Naturhaushaltes. Ordnungsgemäße Fischerei dient der Erhaltung

eines ausgewogenen Naturhaushaltes der Gewässer und dem Naturschutz in der historisch

gewachsenen Kulturlandschaft. Sie ist ein Teil der Kulturgeschichte und stellt speziell als

Angelfischerei, neben der zusätzlichen Nahrungserwerbsmöglichkeit, eine sinnvolle Freizeit und

Erholungsgestaltung dar.

IV. Beschlussfassung und Bekanntgabe

1. Die Mitgliederversammlung hat daher in ihrer Sitzung am 08.02.2020 die nachfolgende

Gewässerordnung beschlossen.

2. Die Gewässerordnung wird durch Aushang, auf der Homepage und Ausgabe bei

Beitragszahlung bekannt gemacht. Sie tritt mit Wirkung vom 31.03.2020 in Kraft.

3. Mitglieder, die nach diesem Zeitpunkt dem Verein beitreten, erhalten diese

Gewässerordnung neben der Satzung als Bestandteil der Beitrittserklärung ausgehändigt, und

sie ist damit auch für diese verbindlich.

V. Gesetzliche Bestimmungen

● Thüringer Fischereigesetz [ThürFischG]

● Thüringer Fischereianwendungsverordnung [ThürFischAVO]

● Thüringer Gesetz für Natur und Landschaft [ThürNatG]

● Gesetz zum Erhalt, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung

der Forstwirtschaft - Thüringer Naturschutzgesetz [ThürWaldG]

● Thüringer Wassergesetz [ThürWG]

● Bundesnaturschutzgesetz [BNatSchG]

● Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet „Werraaue Treffurt“

● Tierschutzgesetz [TierSchG]

● Veterinärrechtliche Bestimmungen

● Ordnungswidrigkeitengesetz [OWiG]

● Strafgesetzbuch [StGB]

● Jugendschutzgesetz [JuSchG]

● Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Treffurt

VI. Geltungsbereich

Diese Gewässerordnung gilt für alle dem ASV Treffurt e.V. gehörenden und gepachteten

stehenden und fließenden Gewässer und ist für alle Inhaber Personen die das Angeln an den

Gewässern des ASV Treffurt ausüben verbindlich!

Gewässerverzeichnis (Stand: 01.01.2020):

Werra:

ab Km 0,7 (ca. Höhe „dicke Linde“ bei Probstei Zella)

bis Km10,4 (hessische Grenze, Höhe „blaues Wunder“)

Schnellmannshäuser Bach

Haselbach

Baggerloch

Neue Kiesgrube

Schuttgrube

Teiche im Naturschutzgebiet Werraaue Treffurt (im folgenden NSG Werraaue genannt):

Großer Teich (ganzjährig nur im nördlichen Teil bis zur Landzunge)

Alter Teich (gesperrt vom 16.02. bis 31.07.)

Bahndammsteich (gesperrt vom 16.02. bis 31.07.).

Jugendteich (ganzjährig beangelbar)

Für Teiche im NSG Werraaue gelten gesonderte Vorschriften, diese gilt es zu beachten!

Der Vorstand ist berechtigt, für einzelne Gewässer des ASV Treffurt e.V. besondere

Bestimmungen zu erlassen oder Gewässer (-Teilstrecken) zu sperren und Einschränkungen

zu verfügen.

VII. Regelungen und Verhalten der Angler am Wasser

1. Grundsätze

Jeder Angler ist verpflichtet, sich vor dem Angeln darüber zu informieren, ob es sich bei dem zu

beangelnden Gewässer um ein Gewässer des ASV Treffurt e.V. handelt und ob Einschränkungen

beim Angeln zu beachten sind.

Der Angelfischer hat sich am Wasser so zu verhalten, dass:

● er dem Ansehen des ASV Treffurt e.V. keinen Schaden zufügt;

● Personen, andere rechtmäßige Nutzungen und die natürliche Umwelt nicht gefährdet oder

geschädigt werden.

Dafür sind Verantwortungsbewusstsein, Disziplin, gegenseitige Rücksichtnahme und Vorsicht

Grundvoraussetzungen.

Für Beschädigungen durch Angler am Eigentum des ASV Treffurt e.V., der

Fischereigenossenschaft Bad Soden Allendorf oder sonstiger Eigentümer oder Flurschäden im

Umfeld der Angelgewässer haftet der Schadenverursacher persönlich. Ersatzansprüche an den

Verein sind ausgeschlossen.

2. Zufahrt und Zutritt zum Gewässer

Die Zufahrt und der Zutritt zu den Gewässern sind im Thüringer Fischereigesetz [ThürFischG] und

in der Thüringer Fischereianwendungsverordnung [ThürFischAVO] geregelt. Darüber hinaus kann

der Vorstand gesonderte Verbote aussprechen oder die Regelungen in den Gesetzen weiter

einschränken.

Solche Abweichungen sind nur zeitlich begrenzt zulässig und müssen rechtzeitig in geeigneter

Form bekannt gemacht werden.

NSG Werraaue Treffurt:

Das Befahren des Naturschutzgebietes ist verboten!

Sondergenehmigungen sind für Fischereiaufseher vom Vorstand zu beantragen und dürfen durch

diese nur in Ausübung ihrer Kontrollpflichten angewendet werden.

Parken ist nur außerhalb des NSG Werraaue erlaubt.

Aus diesem Grund hat sich jeder Angler vor Beginn des Angelns über die spezifischen

Besonderheiten dieser Gewässer zu informieren. Die Festlegungen der Betreiber, Eigentümer und

Aufsichtsbehörden sind zu beachten!

Die Befugnis erstreckt sich nicht auf Gebäude, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich

gehörende Grundstücksteile, gewerbliche Anlagen und umzäunte Kleingärten.

Die Befugnis ist so auszuüben, dass Schäden an Gewässern, angrenzenden Ufern und

Anlandungen vermieden, die Wassergüte nicht beeinträchtigt und die Funktionsfähigkeit der

Anlagen nicht gestört werden. Für Schäden haftet der Schadenverursacher persönlich.

Ersatzansprüche an den Verein sind ausgeschlossen.

Bei der Beangelung von Gewässern in Naturschutz- und ähnlichen Gebieten sind die, für diese

Gebiete zutreffende Behandlungsrichtlinien und Gebietsverordnungen zu beachten.

3. Angelplatz

Jeder Angler hat die Angelfischerei so auszuüben, dass andere bei der Ausübung der

Angelfischerei nicht unzumutbar beeinträchtigt werden und dass ein ausreichender Abstand

zwischen den Anglern eingehalten wird.

Bei der Wahl des Angelplatzes hat der zuerst kommende das Vorrecht der Angelausübung;

Sonderechte, angefütterte Plätze, Stege usw. können nicht geltend gemacht werden.

Jeder Angler ist für den Zustand des von ihm genutzten Angelplatzes verantwortlich. Der

Angelplatz und dessen nähere Umgebung sind vor Angelbeginn in einen sauberen Zustand zu

versetzen und während der Ausübung sowie nach Beendigung des Angelns sauber zu halten bzw.

sauber zu hinterlassen.

Eine Mülltüte bzw. ein entsprechendes Abfallbehältnis ist von jedem Angler mitzuführen und bei

anfallendem Müll auch zu benutzen. Jeder Erlaubnisscheininhaber ist verpflichtet, seinen Müll mit

nach Hause zu nehmen und vorschriftsmäßig zu entsorgen! Auch Zigarettenreste gehören zum

Müll und sind mitzunehmen!

Schlachtabfälle gefangener Fische sind entweder vor Ort zu vergraben oder zu Hause als

(Bio-)Müll vorschriftsmäßig zu entsorgen!

Bei Kontrollen durch Fischereischutzberechtigte gilt derjenige als Verursacher der Verschmutzung

der Angelstelle, der an dieser angetroffen wird.

Entfernt sich ein Angler länger als 2 Stunden vom Gewässer, hat er vorher seinen Angelplatz

vollständig zu räumen. Das gilt auch für alle vom Angler mitgebrachten Gegenstände.

Das Fällen von Bäumen am Angelgewässer ist verboten!

4. Fischereipapiere

Das Angeln ist erlaubnispflichtig.

Der staatliche Fischereischein berechtigt zum Erwerb von Fischereierlaubnisscheinen.

Wer den Fischfang ausübt, muss einen gültigen staatlichen Fischereischein, sowie den

Fischereierlaubnisschein (Angelberechtigung) mit sich führen.

Der Erwerb eines Fischereierlaubnisscheins für das Folgejahr setzt eine ordnungsgemäße

Abrechnung der Fangstatistik (Abgabe des Fangbuches als Bestandteil des Erlaubnisscheines) für

das vergangene Angeljahr voraus, gemäß §9 ThürFischAVO sind diese nach Ablauf der

Geltungsdauer dem Vorstand zu übergeben.

Beim Angeln sind generell:

● der staatlicher Fischereischein

● der Fischereierlaubnisschein

● Mitgliedsausweis des LAVT mit gültiger Jahresmarke

● das Fangbuch (als Bestandteil des Erlaubnisscheines)

● der Personalausweis mitzuführen.

5. Fangstatistik

Alle zum persönlichen Verbrauch bestimmten Fische müssen vor Ort tierschutzgerecht getötet

werden und sind unmittelbar nach ihrer Aneignung und vor dem erneuten Auswerfen der Angel

mit Kugelschreiber in die Fangstatistik (Fangbuch als Bestandteil des Erlaubnisscheines)

einzutragen. Auch zurück gesetzte Fische müssen eingetragen werden.

Wenn nichts gefangen wurde, ist dies unter Fehlmeldungen entsprechend zu vermerken.

Hierzu bitte unbedingt die Regelungen in §9 ThürFischAVO beachten.

Die Fangstatistik (Fangbuch) des vergangenen Angeljahres ist zu den Kassenstunden oder bis

spätestens zur Jahreshauptversammlung (bei begleichen der Mitgliedsbeiträge) beim

Schatzmeister (oder einem anderen zuständigen Vorstandsmitglied) abzugeben.

Die Nichtabgabe stellt gemäß §9 ThürFischAVO eine Ordnungswidrigkeit dar und wird vom

Vorstand entsprechend behandelt!

6. Fischereiaufsicht und Kontrollen

Die Fischereiaufsicht und Kontrollen sind im Thüringer Fischereigesetz [ThürFischG], in der

Thüringer Fischereianwendungsverordnung [ThürFischAVO] geregelt.

Auf Verlangen hat sich jeder Angler kontrollberechtigten Personen auszuweisen und diese

Dokumente zur Einsichtnahme auszuhändigen, daher sind entsprechende Dokumente stets bei

sich zu führen!

Die benutzen Angelgeräte, verwendete Köder und gefangene Fische sind zur Kontrolle

vorzuweisen! Private Fahrzeuge sind auf Verlangen zu öffnen!

Den Anweisungen der kontrollberechtigten Personen ist unbedingt Folge zu leisten!

7. Pflichten und Rücksichtnahme

Jeder Angler ist verpflichtet, die Tätigkeit der staatlichen und ehrenamtlichen Fischereiaufseher

des Freistaates Thüringen und der Fischerei- und Gewässeraufsicht des ASV Treffurt e.V. zu

unterstützen. Dabei hat jeder Angler die Pflicht, bei Feststellung von Verstößen gegen die

Fischereigesetzgebung und / oder die Gewässerordnung, entsprechend den zur Verfügung

stehenden Möglichkeiten, Maßnahmen zur Unterbindung der Verstöße einzuleiten.

Unkameradschaftliches und nicht waidgerechtes Verhalten, Verstöße gegen die Vereinsdisziplin

und gegen die Gewässerordnung sind dem Vorstand oder den Fischereischutzberechtigten

schnellstens zu melden.

Alle Angler haben weiterhin die Pflicht, bei der Feststellung von Gewässerverunreinigungen,

Fischsterben, Fischkrankheiten, entsprechend den ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten,

Maßnahmen zur Unterbindung einzuleiten, und den Vorstand zu informieren.

8. Fang / Hältern / Transport / Verwertung

Der Fang, das Hältern, der Transport sowie die Verwertung von Fischen sind im Thüringer

Fischereigesetz [ThürFischG] und in der Thüringer Fischereianwendungsverordnung

[ThürFischAVO] geregelt. Darüber hinaus kann der Vorstand gesonderte Fangverbote

aussprechen oder die Regelungen in den Gesetzen weiter einschränken.

Solche Abweichungen sind nur zeitlich begrenzt zulässig und müssen rechtzeitig in geeigneter

Form bekannt gemacht werden.

Jeder Angler trägt die Verantwortung, dass die gefangenen Fische schonend und

tierschutzgerecht behandelt und einer sinnvollen Verwertung zugeführt werden. Gefangene

Fische dürfen nur für den Eigenbedarf verwendet werden.

Beim Fang tot angelandete Fische, dürfen nicht verwertet werden; eine Aneignung ist verboten!

Das Vermarkten (Verkauf oder Tausch) von Fischen, die im Geltungsbereich dieser

Gewässerordnung gefangen werden, ist verboten!

Das Hältern von Köderfischen ist gemäß ThürFischAVO verboten.

Auch für Köderfische gelten die Regelungen über Schonzeiten und Mindestmaße.

9. Fangbegrenzung

Beim Angeln an den Gewässern des ASV Treffurt e.V. dürfen je Angeltag (Kalendertag) insgesamt

maximal vier (4) Feinfische nachstehender Arten gefangen und behalten werden, davon

höchstens:

1 Hecht

1 Zander

2 Karpfen

3 Forellen

3 Schleien

1 Graskarpfen

2 Aale (gemäß $3(6) ThürFischAVO)

Wenn das Tagesfanglimit ausgeschöpft ist, kann das Tagesfanglimit eines weiteren Gewässers

nicht in Anspruch genommen werden. Nicht ausgeschöpfte Tagesfanglimits können in weiteren

Gewässern (-abschnitten) am gleichen Tag aufgefüllt werden, sofern für dieses eine

Fischereierlaubnis besteht.

Hat ein Angelfischer sein Tageslimit erfüllt, muss er das Angeln einstellen!

Bei der Entnahme von Fischen, die nicht zu den Feinfischen zählen, bzw. für die keine

Fangbegrenzung besteht, ist auf ein gesundes Maß zu achten.

Nachhaltigkeit und die Sicherung des Fortbestands dieser Arten sollten hierbei im Vordergrund

stehen.

Aus fischereibiologischen Gründen können gewässerspezifisch andere Fangmengen oder auch

Vollsperrungen durch den Vorstand festgelegt werden. Solche Abweichungen sind nur zeitlich

begrenzt zulässig und müssen rechtzeitig in geeigneter Form bekannt gemacht werden.

10. Fangverbote

Fangverbote sind im Thüringer Fischereigesetz [ThürFischG] und in der Thüringer

Fischereianwendungsverordnung [ThürFischAVO] geregelt. Darüber hinaus kann der Vorstand

gesonderte Fangverbote aussprechen oder die Regelungen in den Gesetzen weiter einschränken.

Solche Abweichungen sind nur zeitlich begrenzt zulässig und müssen rechtzeitig in geeigneter

Form bekannt gemacht werden.

11. Mindestmaße und Schonzeiten

Mindestmaße und Schonzeiten sind im Thüringer Fischereigesetz [ThürFischG] und in der

Thüringer Fischereianwendungsverordnung [ThürFischAVO] geregelt.

Ergänzend / Einschränkend zu den dort geregelten Mindestmaßen und Schonzeiten gelten in den

Gewässern des ASV Treffurt e.V. folgende Mindestmaße und Schonzeiten:

Mindestmaß Schonzeit

● Hecht 50cm

● Zander 50 cm 15.02.

– 31.05.

● Graskarpfen 70 cm

● Regenbogenforelle 25cm 01.10.

– 31.03.

Die Länge wird bei Fischen von der Kopfspitze bis zum Ende des längsten Teils der Schwanzflosse

gemessen.

Während der Schonzeit des Hechtes vom 15.02. bis 30.04 eines jeden Jahres,

ist das Angeln, an allen stehenden Gewässern des ASV Treffurt e.V.,

● mit künstlichen Raubfischködern wie Blinker, Spinner, Wobbler, Gummifisch, Twister,

Streamer und Dropshot

sowie:

● mit natürlichen Raubfischködern wie Köderfisch und Fetzenköder

und die Verwendung von Drillingen verboten.

12. Anfüttern

Im NSG Werraaue besteht gemäß Naturschutzgebietsverordnung ein grundsätzliches

Anfütterverbot! Mit Mitgliederbeschluss vom 24.11.2018 gilt in allen anderen stehenden

Gewässern des ASV-Treffurt ebenso ein grundsätzliches Anfütterverbot. Während des

Ansitzangelns gilt hier die Ausnahme von Montagen wie Futterkorb o.ä. die mit der Handangel

ausgebracht werden.

13. Eisangeln

Das Eisangeln ist auf allen Vereinsgewässern, außer auf Fließgewässern und Gewässern im NSG

Werraaue, gestattet. Festlegungen der Rechtsträger und der zuständigen Verwaltungsbehörden

sind zu beachten.

Das Betreten der Eisfläche geschieht auf eigene Gefahr! Für die persönliche Sicherheit, sowie für

die Sicherheit Dritter, ist jeder Angler selbst verantwortlich.

Schadenersatzansprüche gegenüber dem Verein sind ausgeschlossen.

14. Zelten / Campen / Lagern

Das Zelten, Campen oder Lagern ist an Angelgewässern nicht erlaubt und in Deutschland nur auf

ausgewiesenen Campingplätzen gestattet!

Als Wetterschutz und zum Nachtangeln sind grundsätzlich nur:

● Schutzschirme

● Schutzschirme mit Überwurf

● Schirmzelte (Brolly)

● Angelzelte (Bivvy)

möglichst in gedeckten (nativen) Farben und ohne Boden, erlaubt.

Eine Benutzung zum Schutz vor Witterungseinflüssen ist auch tagsüber gestattet.

Diese sollten grundsätzlich so aufgebaut werden, dass Zufahrtswege und der Zugang zum

Gewässer, nicht versperrt werden.

Die Übernachtung in Wohnmobilen, Wohnwagen oder Wohnanhängern ist nicht erlaubt.

Gesonderter Regelungen im NSG Werraaue gilt es zu beachten.

15. Nachtangeln

Das Nachtangeln ist generell gestattet.

Unnötige Lärmbelästigung ist dabei zu vermeiden!

16. Offenes Feuer

Vor der Entzündung eines offenen Feuers ist stets die aktuelle Waldbrandstufe in Erfahrung zu

bringen. Die jeweils gültigen gesetzlichen Regelungen und Vorschriften hierzu sind zu beachten.

In jedem Falle sind das Anlegen von Feuerstellen und das Entzünden von Feuer direkt am Boden

verboten!

Das entzünden offener Feuer jedweder Art ist im NSG Werraaue verboten!

17. Schwimmen / Baden

Das Schwimmen / Baden ist in keinem Gewässer des ASV Treffurt gestattet!

Es besteht Verletzungsgefahr durch z.B. zerbrochenes Glas, Blechdosen, Angelhaken, scharfe

Steine sowie Erkrankungsgefahr durch Kontakt mit Faulschlamm oder durch Kontakt mit im

Wasser lebenden Parasiten.

Schadenersatzansprüche an den Verein sind generell ausgeschlossen!

18. Feierlichkeiten

Feierlichkeiten (mit oder ohne Musik) sind, außer es handelt sich dabei um vereinsinterne

Veranstaltungen, nicht gestattet!

Eine Genehmigung durch das Ordnungsamt der Stadt Treffurt kann generell nicht erteilt werden.

Kontrollberechtigte Personen sind angehalten, die Identität der angetroffenen Personen

festzustellen und je nach Lage über den Fortbestand der Veranstaltungen zu entscheiden.

19. Notdurft

An den Gewässern des ASV Treffurt e.V. ist die Verrichtung der Notdurft innerhalb von 20 m vom

Gewässer untersagt. Die Notdurft (inkl. Toilettenpapier) ist unbedingt zu vergraben, bzw. mit Erde

abzudecken!

Dafür sollte möglichst ein (Klapp-)Spaten mitgeführt werden.

20. Bild- & Filmmaterial

Bild- und Filmmaterial das erkennbar an den Pachtgewässern entstanden ist, darf nicht für

kommerzielle Zwecke verwendet werden. Die Verwendung in sozialen Medien (Facebook,

Snapchat, Instagramm, WhatsApp o.ä.) darf keine vereinsschädigenden Folgen haben und weder

gegen gesetzliche Regelungen noch gegen diese Gewässerordnung oder die Vereinssatzung

verstoßen!

VIII. Verstöße gegen die Gewässerverordnung

Wer die gesetzlichen Bestimmungen des Fischereigesetzes, der Fischereianwendungsverordnung

oder der Gewässerverordnung nicht beachtet oder dagegen verstößt, muss mit einer Anzeige bei

den Strafverfolgungsbehörden rechnen.

Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Thüringer Fischereigesetzes bzw. deren Verordnungen

werden der zuständigen unteren Fischereibehörde gemeldet.

Wer gegen andere fischereirechtliche Vorschriften oder gegen diese Ordnung verstößt, wird

entweder mit dem Ausschluss aus dem Verein, mit einer Geldbuße oder anderen Sanktionen

bestraft. Über die Höhe der Sanktionen entscheidet der Vorstand auf einer seiner nächsten

Sitzungen, hier hat der Betroffene die Möglichkeit sich zu der Sache zu äußern und auf der

nächsten Mitgliederversammlung gegen den Entscheid des Vorstandes in Berufung zu gehen.

IX. Sonstiges

1. Über alle in dieser Gewässerordnung nicht geregelten Vorfälle entscheidet der Vorstand.

2. Diese Gewässerordnung kann bei Notwendigkeit vom Vorstand in einer Sitzung,

gemäß §10 der Satzung, per Beschluss geändert werden. Der Vorstand hat

Änderungsbeschlüsse bezüglich dieser Beitragsordnung in der nächsten

Mitgliederversammlung vorzulegen.

X. Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieser Gewässerordnung ganz oder teilweise unwirksam sein oder

werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Vorstand

ist dann berechtigt und verpflichtet, die unwirksamen Bestimmungen in solche zu ändern, die

dem verfolgten Sinn und Zweck der ursprünglichen Bestimmungen am nächsten kommen.

Download: Gewässerordnung (Stand 2024)

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