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Joachim Rupprecht
Werraweg 6
99830 Treffurt
Telefon: 0170 / 1667846
email: post@asv-treffurt.de
Gewässerordnung des Angelsportvereins Treffurt e.V.
I. Grundlage
Die Gewässerordnung des Angelsportvereins Treffurt e.V., nachfolgend ASV Treffurt e.V. genannt,
regelt auf Grundlage des § 2 der Satzung und der unter V. benannten Gesetze und
Rechtsvorschriften die Ausübung der Angelfischerei an vereinseigenen oder vom Verein
gepachteten stehenden sowie fließenden Gewässern des ASV Treffurt e.V.
Im Falle der Unterschreitung der gesetzlichen Mindestanforderungen haben die jeweiligen
Gesetze / Verordnungen den Vorrang.
II. Allgemeines
In dieser Gewässerordnung ist lediglich aus Gründen der Lesbarkeit von der gleichzeitigen
Verwendung der männlichen und weiblichen Form Abstand genommen worden.
Selbstverständlich ist jeweils sowohl die weibliche als auch die männliche Form gemeint.
III. Solidaritätsprinzip
Oberstes Prinzip des ASV Treffurt e.V. ist es, die Gewässer als Lebensraum zu erhalten und vor
Schädigung zu schützen, sowie einen der Größe und der Beschaffenheit des Gewässers
entsprechenden artenreichen, gesunden, ausgeglichenen und naturnahen Fischbestand zu
erhalten und aufzubauen. Die Gewässer als Lebensraum und die in ihnen beheimateten Tiere und
Pflanzen sind Bestandteile des Naturhaushaltes. Ordnungsgemäße Fischerei dient der Erhaltung
eines ausgewogenen Naturhaushaltes der Gewässer und dem Naturschutz in der historisch
gewachsenen Kulturlandschaft. Sie ist ein Teil der Kulturgeschichte und stellt speziell als
Angelfischerei, neben der zusätzlichen Nahrungserwerbsmöglichkeit, eine sinnvolle Freizeit und
Erholungsgestaltung dar.
IV. Beschlussfassung und Bekanntgabe
1. Die Mitgliederversammlung hat daher in ihrer Sitzung am 08.02.2020 die nachfolgende
Gewässerordnung beschlossen.
2. Die Gewässerordnung wird durch Aushang, auf der Homepage und Ausgabe bei
Beitragszahlung bekannt gemacht. Sie tritt mit Wirkung vom 31.03.2020 in Kraft.
3. Mitglieder, die nach diesem Zeitpunkt dem Verein beitreten, erhalten diese
Gewässerordnung neben der Satzung als Bestandteil der Beitrittserklärung ausgehändigt, und
sie ist damit auch für diese verbindlich.
V. Gesetzliche Bestimmungen
● Thüringer Fischereigesetz [ThürFischG]
● Thüringer Fischereianwendungsverordnung [ThürFischAVO]
● Thüringer Gesetz für Natur und Landschaft [ThürNatG]
● Gesetz zum Erhalt, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung
der Forstwirtschaft - Thüringer Naturschutzgesetz [ThürWaldG]
● Thüringer Wassergesetz [ThürWG]
● Bundesnaturschutzgesetz [BNatSchG]
● Thüringer Verordnung über das Naturschutzgebiet „Werraaue Treffurt“
● Tierschutzgesetz [TierSchG]
● Veterinärrechtliche Bestimmungen
● Ordnungswidrigkeitengesetz [OWiG]
● Strafgesetzbuch [StGB]
● Jugendschutzgesetz [JuSchG]
● Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Treffurt
VI. Geltungsbereich
Diese Gewässerordnung gilt für alle dem ASV Treffurt e.V. gehörenden und gepachteten
stehenden und fließenden Gewässer und ist für alle Inhaber Personen die das Angeln an den
Gewässern des ASV Treffurt ausüben verbindlich!
Gewässerverzeichnis (Stand: 01.01.2020):
Werra:
ab Km 0,7 (ca. Höhe „dicke Linde“ bei Probstei Zella)
bis Km10,4 (hessische Grenze, Höhe „blaues Wunder“)
Schnellmannshäuser Bach
Haselbach
Baggerloch
Neue Kiesgrube
Schuttgrube
Teiche im Naturschutzgebiet Werraaue Treffurt (im folgenden NSG Werraaue genannt):
Großer Teich (ganzjährig nur im nördlichen Teil bis zur Landzunge)
Alter Teich (gesperrt vom 16.02. bis 31.07.)
Bahndammsteich (gesperrt vom 16.02. bis 31.07.).
Jugendteich (ganzjährig beangelbar)
Für Teiche im NSG Werraaue gelten gesonderte Vorschriften, diese gilt es zu beachten!
Der Vorstand ist berechtigt, für einzelne Gewässer des ASV Treffurt e.V. besondere
Bestimmungen zu erlassen oder Gewässer (-Teilstrecken) zu sperren und Einschränkungen
zu verfügen.
VII. Regelungen und Verhalten der Angler am Wasser
1. Grundsätze
Jeder Angler ist verpflichtet, sich vor dem Angeln darüber zu informieren, ob es sich bei dem zu
beangelnden Gewässer um ein Gewässer des ASV Treffurt e.V. handelt und ob Einschränkungen
beim Angeln zu beachten sind.
Der Angelfischer hat sich am Wasser so zu verhalten, dass:
● er dem Ansehen des ASV Treffurt e.V. keinen Schaden zufügt;
● Personen, andere rechtmäßige Nutzungen und die natürliche Umwelt nicht gefährdet oder
geschädigt werden.
Dafür sind Verantwortungsbewusstsein, Disziplin, gegenseitige Rücksichtnahme und Vorsicht
Grundvoraussetzungen.
Für Beschädigungen durch Angler am Eigentum des ASV Treffurt e.V., der
Fischereigenossenschaft Bad Soden Allendorf oder sonstiger Eigentümer oder Flurschäden im
Umfeld der Angelgewässer haftet der Schadenverursacher persönlich. Ersatzansprüche an den
Verein sind ausgeschlossen.
2. Zufahrt und Zutritt zum Gewässer
Die Zufahrt und der Zutritt zu den Gewässern sind im Thüringer Fischereigesetz [ThürFischG] und
in der Thüringer Fischereianwendungsverordnung [ThürFischAVO] geregelt. Darüber hinaus kann
der Vorstand gesonderte Verbote aussprechen oder die Regelungen in den Gesetzen weiter
einschränken.
Solche Abweichungen sind nur zeitlich begrenzt zulässig und müssen rechtzeitig in geeigneter
Form bekannt gemacht werden.
NSG Werraaue Treffurt:
Das Befahren des Naturschutzgebietes ist verboten!
Sondergenehmigungen sind für Fischereiaufseher vom Vorstand zu beantragen und dürfen durch
diese nur in Ausübung ihrer Kontrollpflichten angewendet werden.
Parken ist nur außerhalb des NSG Werraaue erlaubt.
Aus diesem Grund hat sich jeder Angler vor Beginn des Angelns über die spezifischen
Besonderheiten dieser Gewässer zu informieren. Die Festlegungen der Betreiber, Eigentümer und
Aufsichtsbehörden sind zu beachten!
Die Befugnis erstreckt sich nicht auf Gebäude, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich
gehörende Grundstücksteile, gewerbliche Anlagen und umzäunte Kleingärten.
Die Befugnis ist so auszuüben, dass Schäden an Gewässern, angrenzenden Ufern und
Anlandungen vermieden, die Wassergüte nicht beeinträchtigt und die Funktionsfähigkeit der
Anlagen nicht gestört werden. Für Schäden haftet der Schadenverursacher persönlich.
Ersatzansprüche an den Verein sind ausgeschlossen.
Bei der Beangelung von Gewässern in Naturschutz- und ähnlichen Gebieten sind die, für diese
Gebiete zutreffende Behandlungsrichtlinien und Gebietsverordnungen zu beachten.
3. Angelplatz
Jeder Angler hat die Angelfischerei so auszuüben, dass andere bei der Ausübung der
Angelfischerei nicht unzumutbar beeinträchtigt werden und dass ein ausreichender Abstand
zwischen den Anglern eingehalten wird.
Bei der Wahl des Angelplatzes hat der zuerst kommende das Vorrecht der Angelausübung;
Sonderechte, angefütterte Plätze, Stege usw. können nicht geltend gemacht werden.
Jeder Angler ist für den Zustand des von ihm genutzten Angelplatzes verantwortlich. Der
Angelplatz und dessen nähere Umgebung sind vor Angelbeginn in einen sauberen Zustand zu
versetzen und während der Ausübung sowie nach Beendigung des Angelns sauber zu halten bzw.
sauber zu hinterlassen.
Eine Mülltüte bzw. ein entsprechendes Abfallbehältnis ist von jedem Angler mitzuführen und bei
anfallendem Müll auch zu benutzen. Jeder Erlaubnisscheininhaber ist verpflichtet, seinen Müll mit
nach Hause zu nehmen und vorschriftsmäßig zu entsorgen! Auch Zigarettenreste gehören zum
Müll und sind mitzunehmen!
Schlachtabfälle gefangener Fische sind entweder vor Ort zu vergraben oder zu Hause als
(Bio-)Müll vorschriftsmäßig zu entsorgen!
Bei Kontrollen durch Fischereischutzberechtigte gilt derjenige als Verursacher der Verschmutzung
der Angelstelle, der an dieser angetroffen wird.
Entfernt sich ein Angler länger als 2 Stunden vom Gewässer, hat er vorher seinen Angelplatz
vollständig zu räumen. Das gilt auch für alle vom Angler mitgebrachten Gegenstände.
Das Fällen von Bäumen am Angelgewässer ist verboten!
4. Fischereipapiere
Das Angeln ist erlaubnispflichtig.
Der staatliche Fischereischein berechtigt zum Erwerb von Fischereierlaubnisscheinen.
Wer den Fischfang ausübt, muss einen gültigen staatlichen Fischereischein, sowie den
Fischereierlaubnisschein (Angelberechtigung) mit sich führen.
Der Erwerb eines Fischereierlaubnisscheins für das Folgejahr setzt eine ordnungsgemäße
Abrechnung der Fangstatistik (Abgabe des Fangbuches als Bestandteil des Erlaubnisscheines) für
das vergangene Angeljahr voraus, gemäß §9 ThürFischAVO sind diese nach Ablauf der
Geltungsdauer dem Vorstand zu übergeben.
Beim Angeln sind generell:
● der staatlicher Fischereischein
● der Fischereierlaubnisschein
● Mitgliedsausweis des LAVT mit gültiger Jahresmarke
● das Fangbuch (als Bestandteil des Erlaubnisscheines)
● der Personalausweis mitzuführen.
5. Fangstatistik
Alle zum persönlichen Verbrauch bestimmten Fische müssen vor Ort tierschutzgerecht getötet
werden und sind unmittelbar nach ihrer Aneignung und vor dem erneuten Auswerfen der Angel
mit Kugelschreiber in die Fangstatistik (Fangbuch als Bestandteil des Erlaubnisscheines)
einzutragen. Auch zurück gesetzte Fische müssen eingetragen werden.
Wenn nichts gefangen wurde, ist dies unter Fehlmeldungen entsprechend zu vermerken.
Hierzu bitte unbedingt die Regelungen in §9 ThürFischAVO beachten.
Die Fangstatistik (Fangbuch) des vergangenen Angeljahres ist zu den Kassenstunden oder bis
spätestens zur Jahreshauptversammlung (bei begleichen der Mitgliedsbeiträge) beim
Schatzmeister (oder einem anderen zuständigen Vorstandsmitglied) abzugeben.
Die Nichtabgabe stellt gemäß §9 ThürFischAVO eine Ordnungswidrigkeit dar und wird vom
Vorstand entsprechend behandelt!
6. Fischereiaufsicht und Kontrollen
Die Fischereiaufsicht und Kontrollen sind im Thüringer Fischereigesetz [ThürFischG], in der
Thüringer Fischereianwendungsverordnung [ThürFischAVO] geregelt.
Auf Verlangen hat sich jeder Angler kontrollberechtigten Personen auszuweisen und diese
Dokumente zur Einsichtnahme auszuhändigen, daher sind entsprechende Dokumente stets bei
sich zu führen!
Die benutzen Angelgeräte, verwendete Köder und gefangene Fische sind zur Kontrolle
vorzuweisen! Private Fahrzeuge sind auf Verlangen zu öffnen!
Den Anweisungen der kontrollberechtigten Personen ist unbedingt Folge zu leisten!
7. Pflichten und Rücksichtnahme
Jeder Angler ist verpflichtet, die Tätigkeit der staatlichen und ehrenamtlichen Fischereiaufseher
des Freistaates Thüringen und der Fischerei- und Gewässeraufsicht des ASV Treffurt e.V. zu
unterstützen. Dabei hat jeder Angler die Pflicht, bei Feststellung von Verstößen gegen die
Fischereigesetzgebung und / oder die Gewässerordnung, entsprechend den zur Verfügung
stehenden Möglichkeiten, Maßnahmen zur Unterbindung der Verstöße einzuleiten.
Unkameradschaftliches und nicht waidgerechtes Verhalten, Verstöße gegen die Vereinsdisziplin
und gegen die Gewässerordnung sind dem Vorstand oder den Fischereischutzberechtigten
schnellstens zu melden.
Alle Angler haben weiterhin die Pflicht, bei der Feststellung von Gewässerverunreinigungen,
Fischsterben, Fischkrankheiten, entsprechend den ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten,
Maßnahmen zur Unterbindung einzuleiten, und den Vorstand zu informieren.
8. Fang / Hältern / Transport / Verwertung
Der Fang, das Hältern, der Transport sowie die Verwertung von Fischen sind im Thüringer
Fischereigesetz [ThürFischG] und in der Thüringer Fischereianwendungsverordnung
[ThürFischAVO] geregelt. Darüber hinaus kann der Vorstand gesonderte Fangverbote
aussprechen oder die Regelungen in den Gesetzen weiter einschränken.
Solche Abweichungen sind nur zeitlich begrenzt zulässig und müssen rechtzeitig in geeigneter
Form bekannt gemacht werden.
Jeder Angler trägt die Verantwortung, dass die gefangenen Fische schonend und
tierschutzgerecht behandelt und einer sinnvollen Verwertung zugeführt werden. Gefangene
Fische dürfen nur für den Eigenbedarf verwendet werden.
Beim Fang tot angelandete Fische, dürfen nicht verwertet werden; eine Aneignung ist verboten!
Das Vermarkten (Verkauf oder Tausch) von Fischen, die im Geltungsbereich dieser
Gewässerordnung gefangen werden, ist verboten!
Das Hältern von Köderfischen ist gemäß ThürFischAVO verboten.
Auch für Köderfische gelten die Regelungen über Schonzeiten und Mindestmaße.
9. Fangbegrenzung
Beim Angeln an den Gewässern des ASV Treffurt e.V. dürfen je Angeltag (Kalendertag) insgesamt
maximal vier (4) Feinfische nachstehender Arten gefangen und behalten werden, davon
höchstens:
1 Hecht
1 Zander
2 Karpfen
3 Forellen
3 Schleien
1 Graskarpfen
2 Aale (gemäß $3(6) ThürFischAVO)
Wenn das Tagesfanglimit ausgeschöpft ist, kann das Tagesfanglimit eines weiteren Gewässers
nicht in Anspruch genommen werden. Nicht ausgeschöpfte Tagesfanglimits können in weiteren
Gewässern (-abschnitten) am gleichen Tag aufgefüllt werden, sofern für dieses eine
Fischereierlaubnis besteht.
Hat ein Angelfischer sein Tageslimit erfüllt, muss er das Angeln einstellen!
Bei der Entnahme von Fischen, die nicht zu den Feinfischen zählen, bzw. für die keine
Fangbegrenzung besteht, ist auf ein gesundes Maß zu achten.
Nachhaltigkeit und die Sicherung des Fortbestands dieser Arten sollten hierbei im Vordergrund
stehen.
Aus fischereibiologischen Gründen können gewässerspezifisch andere Fangmengen oder auch
Vollsperrungen durch den Vorstand festgelegt werden. Solche Abweichungen sind nur zeitlich
begrenzt zulässig und müssen rechtzeitig in geeigneter Form bekannt gemacht werden.
10. Fangverbote
Fangverbote sind im Thüringer Fischereigesetz [ThürFischG] und in der Thüringer
Fischereianwendungsverordnung [ThürFischAVO] geregelt. Darüber hinaus kann der Vorstand
gesonderte Fangverbote aussprechen oder die Regelungen in den Gesetzen weiter einschränken.
Solche Abweichungen sind nur zeitlich begrenzt zulässig und müssen rechtzeitig in geeigneter
Form bekannt gemacht werden.
11. Mindestmaße und Schonzeiten
Mindestmaße und Schonzeiten sind im Thüringer Fischereigesetz [ThürFischG] und in der
Thüringer Fischereianwendungsverordnung [ThürFischAVO] geregelt.
Ergänzend / Einschränkend zu den dort geregelten Mindestmaßen und Schonzeiten gelten in den
Gewässern des ASV Treffurt e.V. folgende Mindestmaße und Schonzeiten:
Mindestmaß Schonzeit
● Hecht 50cm
● Zander 50 cm 15.02.
– 31.05.
● Graskarpfen 70 cm
● Regenbogenforelle 25cm 01.10.
– 31.03.
Die Länge wird bei Fischen von der Kopfspitze bis zum Ende des längsten Teils der Schwanzflosse
gemessen.
Während der Schonzeit des Hechtes vom 15.02. bis 30.04 eines jeden Jahres,
ist das Angeln, an allen stehenden Gewässern des ASV Treffurt e.V.,
● mit künstlichen Raubfischködern wie Blinker, Spinner, Wobbler, Gummifisch, Twister,
Streamer und Dropshot
sowie:
● mit natürlichen Raubfischködern wie Köderfisch und Fetzenköder
und die Verwendung von Drillingen verboten.
12. Anfüttern
Im NSG Werraaue besteht gemäß Naturschutzgebietsverordnung ein grundsätzliches
Anfütterverbot! Mit Mitgliederbeschluss vom 24.11.2018 gilt in allen anderen stehenden
Gewässern des ASV-Treffurt ebenso ein grundsätzliches Anfütterverbot. Während des
Ansitzangelns gilt hier die Ausnahme von Montagen wie Futterkorb o.ä. die mit der Handangel
ausgebracht werden.
13. Eisangeln
Das Eisangeln ist auf allen Vereinsgewässern, außer auf Fließgewässern und Gewässern im NSG
Werraaue, gestattet. Festlegungen der Rechtsträger und der zuständigen Verwaltungsbehörden
sind zu beachten.
Das Betreten der Eisfläche geschieht auf eigene Gefahr! Für die persönliche Sicherheit, sowie für
die Sicherheit Dritter, ist jeder Angler selbst verantwortlich.
Schadenersatzansprüche gegenüber dem Verein sind ausgeschlossen.
14. Zelten / Campen / Lagern
Das Zelten, Campen oder Lagern ist an Angelgewässern nicht erlaubt und in Deutschland nur auf
ausgewiesenen Campingplätzen gestattet!
Als Wetterschutz und zum Nachtangeln sind grundsätzlich nur:
● Schutzschirme
● Schutzschirme mit Überwurf
● Schirmzelte (Brolly)
● Angelzelte (Bivvy)
möglichst in gedeckten (nativen) Farben und ohne Boden, erlaubt.
Eine Benutzung zum Schutz vor Witterungseinflüssen ist auch tagsüber gestattet.
Diese sollten grundsätzlich so aufgebaut werden, dass Zufahrtswege und der Zugang zum
Gewässer, nicht versperrt werden.
Die Übernachtung in Wohnmobilen, Wohnwagen oder Wohnanhängern ist nicht erlaubt.
Gesonderter Regelungen im NSG Werraaue gilt es zu beachten.
15. Nachtangeln
Das Nachtangeln ist generell gestattet.
Unnötige Lärmbelästigung ist dabei zu vermeiden!
16. Offenes Feuer
Vor der Entzündung eines offenen Feuers ist stets die aktuelle Waldbrandstufe in Erfahrung zu
bringen. Die jeweils gültigen gesetzlichen Regelungen und Vorschriften hierzu sind zu beachten.
In jedem Falle sind das Anlegen von Feuerstellen und das Entzünden von Feuer direkt am Boden
verboten!
Das entzünden offener Feuer jedweder Art ist im NSG Werraaue verboten!
17. Schwimmen / Baden
Das Schwimmen / Baden ist in keinem Gewässer des ASV Treffurt gestattet!
Es besteht Verletzungsgefahr durch z.B. zerbrochenes Glas, Blechdosen, Angelhaken, scharfe
Steine sowie Erkrankungsgefahr durch Kontakt mit Faulschlamm oder durch Kontakt mit im
Wasser lebenden Parasiten.
Schadenersatzansprüche an den Verein sind generell ausgeschlossen!
18. Feierlichkeiten
Feierlichkeiten (mit oder ohne Musik) sind, außer es handelt sich dabei um vereinsinterne
Veranstaltungen, nicht gestattet!
Eine Genehmigung durch das Ordnungsamt der Stadt Treffurt kann generell nicht erteilt werden.
Kontrollberechtigte Personen sind angehalten, die Identität der angetroffenen Personen
festzustellen und je nach Lage über den Fortbestand der Veranstaltungen zu entscheiden.
19. Notdurft
An den Gewässern des ASV Treffurt e.V. ist die Verrichtung der Notdurft innerhalb von 20 m vom
Gewässer untersagt. Die Notdurft (inkl. Toilettenpapier) ist unbedingt zu vergraben, bzw. mit Erde
abzudecken!
Dafür sollte möglichst ein (Klapp-)Spaten mitgeführt werden.
20. Bild- & Filmmaterial
Bild- und Filmmaterial das erkennbar an den Pachtgewässern entstanden ist, darf nicht für
kommerzielle Zwecke verwendet werden. Die Verwendung in sozialen Medien (Facebook,
Snapchat, Instagramm, WhatsApp o.ä.) darf keine vereinsschädigenden Folgen haben und weder
gegen gesetzliche Regelungen noch gegen diese Gewässerordnung oder die Vereinssatzung
verstoßen!
VIII. Verstöße gegen die Gewässerverordnung
Wer die gesetzlichen Bestimmungen des Fischereigesetzes, der Fischereianwendungsverordnung
oder der Gewässerverordnung nicht beachtet oder dagegen verstößt, muss mit einer Anzeige bei
den Strafverfolgungsbehörden rechnen.
Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Thüringer Fischereigesetzes bzw. deren Verordnungen
werden der zuständigen unteren Fischereibehörde gemeldet.
Wer gegen andere fischereirechtliche Vorschriften oder gegen diese Ordnung verstößt, wird
entweder mit dem Ausschluss aus dem Verein, mit einer Geldbuße oder anderen Sanktionen
bestraft. Über die Höhe der Sanktionen entscheidet der Vorstand auf einer seiner nächsten
Sitzungen, hier hat der Betroffene die Möglichkeit sich zu der Sache zu äußern und auf der
nächsten Mitgliederversammlung gegen den Entscheid des Vorstandes in Berufung zu gehen.
IX. Sonstiges
1. Über alle in dieser Gewässerordnung nicht geregelten Vorfälle entscheidet der Vorstand.
2. Diese Gewässerordnung kann bei Notwendigkeit vom Vorstand in einer Sitzung,
gemäß §10 der Satzung, per Beschluss geändert werden. Der Vorstand hat
Änderungsbeschlüsse bezüglich dieser Beitragsordnung in der nächsten
Mitgliederversammlung vorzulegen.
X. Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser Gewässerordnung ganz oder teilweise unwirksam sein oder
werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Vorstand
ist dann berechtigt und verpflichtet, die unwirksamen Bestimmungen in solche zu ändern, die
dem verfolgten Sinn und Zweck der ursprünglichen Bestimmungen am nächsten kommen.
Download: Gewässerordnung (Stand 2024)